BBK Nr. 4 vom Seite 157

Tax Compliance Management für KMU

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Eigentlich ist es banal: Geltende Gesetze sind einzuhalten. Von jedem. Stellt sich in der Realität heraus, dass ein Gesetz den erhofften Zweck nicht erfüllt, wird es der Gesetzgeber ändern, wenn er denn hinreichend überzeugt ist, dass es einer Änderung bedarf. Der hierzu im Grundgesetz implementierte Weg funktioniert letztlich, auch wenn seine Prinzipien zunehmendem Druck ausgesetzt sind. Dieser Weg ist dabei mitunter steinig, keineswegs fehlerfrei und auch von Einzelinteressen beeinflusst. Dies alles ist dann steter Quell der öffentlichen Diskussion, um letztlich die Steine auf dem Weg sichtbar zu machen, Fehler zu verhindern oder zu beseitigen und Einzelinteressen zu benennen und abzuwägen. In immer komplexer werdenden offenen Gesellschaften ist es nicht weiter erstaunlich, dass auch das ihnen zugrunde liegende Regelwerk sich eben nicht vereinfacht, sondern im Laufe der Zeit ebenfalls komplexer wird. Ein steiniges, nicht fehlerfreies und von Einzelinteressen beherrschtes Rechtsgebiet, das diese Phänomene recht gut widerspiegelt, dürfte das Steuerrecht sein, das außerdem die Nichtbeachtung seiner Regeln erheblich sanktioniert und in Teilbereichen leider kaum durchschaubar ist, auch nicht mit einem steuerlichen Berater, der auch nicht jeden Geschäftsvorfall überblicken kann. Im unternehmerischen Bereich ist es deshalb zwangsläufig, dass sich eine spezielle Profession bildet, die sich um die Einhaltung der Regeln kümmern soll. Compliance ist das Stichwort, Unterrubrik Tax Compliance Management. Kann der Unternehmer nachweisen, dass er ein solches System erfolgreich im Unternehmen implementiert hat, ist dies bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu seinen Gunsten zu werten. Denn Fehler passieren. Bisher eher größeren Unternehmen vorbehalten, strahlt das Tax Compliance Management mittlerweile auch in den KMU-Bereich aus, ist dort aber ungleich schwerer zu implementieren. Die Bundessteuerberaterkammer hat daher Hinweise formuliert, wie Steuerberater ihre mittelständischen Mandanten für das Thema sensibilisieren können und wie solche Systeme dort mit dem nötigen Pragmatismus installiert werden können. Ein „System von der Stange“ ist dabei leider unrealistisch, sondern muss letztlich auf das Unternehmen individuell zugeschnitten sein. Lesen Sie dieser Ausgabe im Beitrag von StBin Linda Konken, wie sich Berater im Mittelstand diesem Thema nähern können.

Außerdem in dieser Ausgabe: Im Buchführungs-Seminar zeigt Karl-Hermann Eckert , wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Altteilen zu ermitteln ist, eine Besonderheit des Kfz-Gewerbes, die in der Praxis immer wieder zu Fehlern in der Buchführung führt. Bernd Rätke fasst die Grundsätze zur Lohnsteuer-Anrufungsauskunft zusammen, während StB/WP Wolfgang Eggert eine neue Beitragsreihe zur Erstellung des Jahresabschlusses beginnt.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 157
NWB YAAAH-07103