BMF - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025 BStBl 2021 I S. 45

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Bezug: BStBl 2020 I S. 262

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum (BStBl 2020 I S. 262) Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

1.1

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2

In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den hinaus Anschlussstundungen für die bis zum fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

1.3

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

1.4

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

2.1

Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

2.2

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum fälligen Steuern längstens bis zum einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

2.3

Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das - (BStBl 2020 I S. 262).

BMF v. - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 45
DStR 2021 S. 42 Nr. 1
DStZ 2021 S. 58 Nr. 3
EStB 2021 S. 77 Nr. 2
GStB 2021 S. 7 Nr. 2
GmbH-StB 2021 S. 51 Nr. 2
XAAAH-67513