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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 2436/14 E,G,U

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1

Bemessungsgrundlage für private Kfz-Nutzung eines Taxi-Unternehmers – 1 %-Regelung, Preisempfehlung für das „Sondermodell Taxi” als Listenpreis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Der Listenpreis für die Bemessung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz des Typs Daimler-Benz E 220 CDI durch einen Taxi-Unternehmer nach der 1 %-Regelung ist der Preisliste „Sondermodell Taxi” der Daimler Benz AG zu entnehmen, da diese Preisliste den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses nur durch Taxi- und Mietwagenunternehmer bestellbare spezielle Modell wiedergibt.

  2. Der sich aus dieser Preisliste ergebende Preis hat Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis, da durch den Hersteller selbst eine neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt angeboten wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2133 Nr. 36
BB 2016 S. 2581 Nr. 43
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2016 S. 2842
XAAAF-82507

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.10.2015 - 14 K 2436/14 E,G,U

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