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FG Köln Urteil v. - 2 K 195/14 EFG 2016 S. 2098 Nr. 24

Gesetze: UStDV § 61 Abs 2 Satz 1, UStG § 18 Abs 9 Satz 2 Nr 2

Umsatzsteuer

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung durch Verwendung von Referenznummern

Leitsatz

Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist u.a. eine Antragsanlage. In dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d) der RL 2008/9/EG gehören dazu auch "Datum und Nummer der Rechnung". Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 1 UStDV die erforderlichen Angaben ausreichend bestimmt hat, genügt im vorliegenden Fall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2838 Nr. 47
DStR-Aktuell 2018 S. 12 Nr. 10
DStRE 2018 S. 611 Nr. 10
EFG 2016 S. 2098 Nr. 24
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 852
UStB 2017 S. 14 Nr. 1
WAAAF-87062

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FG Köln, Urteil v. 14.09.2016 - 2 K 195/14

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