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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 10239/15

Gesetze: UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 1 KN Pos. 2106 KN Pos. 3004 UStG VZ 2011 UStG VZ 2012

Begünstigter Steuersatz für sog. „diätetisches Lebensmittel für besondere Zwecke”?

Leitsatz

  1. Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an.

  2. Zur Pos. 3004 KN gehören Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für Einzelverkauf. Arzneiwaren i. S. der Pos. 3004 KN sind Erzeugnisse, die genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind.

  3. Eine Einordnung in Pos. 3004 KN muss unterbleiben, wenn es einem Produkt an genau umschriebenen therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften mangelt

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAG-55977

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 14.04.2016 - 11 K 10239/15

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