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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 2402/14 EFG 2018 S. 420 Nr. 5EFG 2018 S. 335 Nr. 4

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MwStSysRL Art. 226 Nr. 6

Leistungsbeschreibung bei massenhaftem Handel von Modeschmuck im Niedrigpreissegment

Leitsatz

  1. Beim massenhaften Handel von Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht über die abgerechnet wird. Angaben wie „diverse Modeschmuck” (Armband, Ohrring, Kette etc.) sowie der Nettoeinzelpreis und die Anzahl der gelieferten Artikel reichen dazu wegen der fehlenden Identifikationsmöglichkeit nicht aus.

  2. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibung der Artikel lasse keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den Rechnungen abgerechnet worden ist, zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 9 Nr. 29
DStRE 2018 S. 1049 Nr. 17
EFG 2018 S. 335 Nr. 4
EFG 2018 S. 420 Nr. 5
KÖSDI 2018 S. 20671 Nr. 3
UAAAG-71745

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 12.10.2017 - 1 K 2402/14

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