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FG München  v. - 6 K 3189/17 EFG 2019 S. 1731 Nr. 21

Gesetze: AO § 171 Abs. 7, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 S. 1, AO § 153 Abs. 1 S. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 2, AO § 370 Abs. 3, AO § 376

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei vom Erblasser begangener Steuerhinterziehung und zusätzlich vom Erben durch Unterlassen einer Berichtigung nach § 153 AO begangener weiterer Steuerhinterziehung

zur Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 AO

Leitsatz

1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO greift nicht nur bei einer vom Erblasser selbst begangenen Steuerhinterziehung, sondern auch dann, wenn innerhalb der aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist der Gesamtrechtsnachfolger eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigungspflicht nach § 153 AO begeht. Folge dieser neuen und eigenständigen Straftat ist, dass die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO so lange gehemmt ist, solange die Steuerstraftat des Erben nicht verjährt ist.

2. Gesamtrechtsnachfolger treten sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Gegen den Erben laufen daher grundsätzlich die gegenüber dem Erblasser in Gang gesetzten Verjährungsfristen, also auch die zehnjährige Festsetzungsfrist nach einer Steuerhinterziehung des Erblassers, weiter.

3. Die Verpflichtung zur Berichtigung nach § 153 AO trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen. Der Gesamtrechtsnachfolger muss tätig werden, wenn er erkennt, dass Erklärungen des Rechtsvorgängers unrichtig waren. Die Berichtigungspflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gesamtrechtsnachfolger bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis von Kapitalvermögen im Ausland und unrichtigen Steuererklärungen hatte, da für die nachträgliche Kenntnis auf den Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist (vgl. , BStBl 2018 II S. 223).

4. Für den Fall, dass der Erbe bereits Mittäter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) der vorsätzlichen Straftat des Erblassers war, besteht keine Berichtigungspflicht. Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer als Ehegatte lediglich die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschreibt, in der der andere Ehegatte (Erblasser) unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 333 Nr. 11
AO-StB 2020 S. 289 Nr. 9
EFG 2019 S. 1731 Nr. 21
ErbBstg 2020 S. 82 Nr. 4
ErbStB 2019 S. 342 Nr. 12
NWB-EV 2019 S. 395 Nr. 11
PStR 2019 S. 287 Nr. 12
PStR 2020 S. 5 Nr. 1
wistra 2020 S. 173 Nr. 4
TAAAH-31996

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FG München v. 26.07.2019 - 6 K 3189/17

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