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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1093/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erkrankung – Nachträgliche Abgabe einer Erklärung des Kindes über das Bestehen der Ausbildungswilligkeit

Leitsatz

  1. Die für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vorauszusetzende Ausbildungswilligkeit kann auch dann vorliegen, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung fortzusetzen.

  2. Für die Feststellung der Ausbildungswilligkeit des Kindes genügt es entgegen der Verwaltungsanweisung in DA-KG V 6.1 Abs.1 Satz 8, nach der eine dies bestätigende Erklärung des Kindes nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Familienkasse gelten soll, dass die Sachverhaltsumstände im Zeitpunkt der Entscheidung vollständig und glaubhaft dargelegt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2019 S. 1957
TAAAH-16246

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.04.2019 - 7 K 1093/18 Kg

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