Reform Radar - Freitag, 14.12.2018

"Jahressteuergesetz 2018"

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Hintergrund: Der Bundesrat hat am das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals JStG 2018) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Zudem sollen ab Januar 2019 alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform sollen sie künftig in Haftung genommen werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz neue umsatzsteuerliche Regelungen für Gutscheine. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind weitere Regelungen hinzugekommen, wie z.B. die Steuerbefreiung von Jobtickets für Pendler und für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads:

Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl. I 2018 S. 2338 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : Bundesregierung beschließt "JStG 2018" (neuer Titel: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften)

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf des JStG 2018

Die wesentlichen Regelungen:

Einkommensteuer

  • Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3a EStG und Folgevorschriften, § 7b GewStG) wird mit dem JStG 2018 rückwirkend zum Inkraftgesetzt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die Regelungen auch auf Altfälle (Schuldenerlass vor dem , dem Tag der Veröffentlichung des Sanierungsbeschlusses des Großen Senats v. - GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) anzuwenden.(§ 52 Abs. 4a, Abs. 5 EStG-E).

  • Förderung der Elektromobilität (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG-E): Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs pauschal mit einem Prozent der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung - anzuwenden auf Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom bis zum angeschafft oder geleast werden).

    Einschränkung (eingeführt durch Empfehlung des Finanzausschusses des BT v. ): Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Damit werden für Hybridfahrzeuge eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer verbindlich, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen.

    Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022.

  • Neu (): Einführung der steuerlichen Befreiung für Job-Tickets unter Anrechnung des Vorteils auf die Entfernungspauschale, § 3 Nummer 15 - neu - EStG-E) ab .

  • Anpassung des § 3 Nummer 36 Satz 1 EStG an die Regelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes v. (BGBl. I S. 2424), damit ab dem auch Fälle, in denen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI erhalten, von der Steuerbefreiung erfasst werden.

  • Neu (): Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads (§ 3 Nummer 37 - neu - EStG-E) ab .

  • Neu (): Einführung einer Verzinsungsregelung in § 6b Absatz 2a EStG:

    § 6b Absatz 2a EStG enthält zur Erleichterung von Reinvestitionen in der EU und im EWR eine Regelung, dass die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden kann. Sofern die Tatbestandvoraussetzung im Nachhinein wegen ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition nicht erfüllt wird, besteht insoweit kein Grund mehr, dass die Ratenzahlung zinslos gewährt wird. Daher wird § 6b Absatz 2a EStG um eine Verzinsungsregelung bei ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition ergänzt. Die Regelung ist auf Gewinne anzuwenden, die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

  • Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz in § 22a Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG, § 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG, § 92a Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz EStG sowie § 93 Absatz 2 Satz 2 EStG.

  • Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen unter Zuhilfenahme steuerbegünstigter Anleger, § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG-E: Durch die Ergänzung der Norm wird bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach ihrer Satzung sowie tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen und somit nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind (steuerbegünstigte Anleger), die Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dividendenerträgen aus der Girosammelverwahrung auf 2/5 der Kapitalertragsteuer begrenzt, soweit die Erträge 20 000 € übersteigen und der Gläubiger nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist. Soweit die Dividendenerträge 20 000 € übersteigen, wird in Höhe von 3/5 des Kapitalertragsteuersatzes von 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dies entspricht dem inländischen Körperschaftsteuersatz von 15 %.

    Die Änderung ist erstmals für nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

  • Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulageantrag ab dem (§ 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d EStG-E). Bisher sind lediglich die Identifikationsnummern des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten verpflichtend anzugeben. Die Regelung soll ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes gelten.

  • Neu (): Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nummer 34 EStG); Übergangsregelung für nicht zertifizierte Maßnahmen

  • Folgeänderungen zu weiteren Gesetzesänderungen, z.B. zum Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetz (§ 3 Nummer 36 EStG, § 3 Nummer 20 Buchstabe c GewStG)

Körperschaftsteuer

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften: Ersatzlose Aufhebung des § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG) für den vom BVerfG als verfassungswidrig erklärten Zeitraum 2008 bis 2015 (§ 34 Absatz 6 Satz 1 - neu - KStG).

  • Neufassung des § 21 KStG zu den Beitragsrückerstattungen und den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen

  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z.B. in § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage sowie Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)

Umsatzsteuer

  • Gewährleistung der einheitlichen steuerlichen Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen durch § 3 Absatz 13 bis 15 - neu - UStG ab dem . Nach § 3 Absatz 13 UStG handelt es sich dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

    § 3 Absatz 14 und 15 UStG grenzen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ein Einzweck-Gutschein ist danach ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Besteuerung soll demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgen. Alle anderen Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, sind Mehrzweck-Gutscheine.

  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf Internetplattformen (Amazon, Ebay u.a. §§ 22f und 25e - neu - UStG):

    Durch § 22f UStG - neu werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen ab verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.

    Dies sind

    1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,

    2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der AO zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm vom BZSt erteilte UStID,

    3. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers, die auf Antrag des Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt wird und deren Ausstellung verweigert werden kann, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.

    4. der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort und

    5. der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

    § 25e - neu - UStG regelt die Gefährderhaftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Danach haftet der Betreiber nur dann nicht, wenn er eine Bescheinigung der Finanzverwaltung vorlegt. Eine Exkulpation ist allerdings nicht möglich, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
    (Anmerkung: Nach dem Referentenentwurf sollte die Enthaftung des Betreibers vom Nachweis abhängen, "dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.").

    Die Haftung greift in Bezug auf Drittlands-Anbieter ab dem , für alle anderen ab dem , § 27 Abs. 25 Satz 4 UStG-E.

Grunderwerbsteuer

  • Elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG

Abgabenordnung:

Steuerbefreiung der Organisationsleistungen von Sportdachverbänden, § 67a Absatz 4 - neu - AO: Absatz 4 ist eine spezielle Regelung für Organisationsleistungen von Dachverbänden anlässlich sportlicher Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine. Danach sind auch diese organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes ein Zweckbetrieb. Voraussetzung ist, dass an der sportlichen Veranstaltung überwiegend - d. h. zu mehr als 50 Prozent - Amateursportler teilnehmen. Nicht zu den Amateuren gehören die sog. Lizenzsportler einer Liga. So ist z.B. im Fußballsport Lizenzspieler, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Der Begriff des „Lizenzsportlers“ beschreibt also einen Status unabhängig von vereinbarten oder erhaltenen Zahlungen.

Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle sportlichen Veranstaltungen, z.B. alle Spiele einer Saison, einer Liga gesetzlich als eine einheitliche sportliche Veranstaltung betrachtet. Bereits zu Beginn der Saison ist daher eine Einschätzung darüber möglich, ob am Ligabetrieb überwiegend Amateursportler oder Lizenzsportler teilnehmen. Damit ist für die beteiligten Sportdachverbände bereits zu Saisonbeginn einschätzbar, ob ihre organisatorischen Leistungen steuerbegünstigt sind oder nicht. Die Regelung soll am in Kraft treten.

Quelle: Bundestag und Bundesrat online sowie NWB Datenbank (il)

Nachrichten zum Jahressteuergesetz:

Beiträge

Blog-Beiträge

Gesetzesmaterialien:

  • Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 559/18 (Beschluss) v. :

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  • Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 559/18 (Stand: )

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  • Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses , BT-Drucks. 19/5595 (Stand: ):

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  • Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 19/4858 (Stand: ):

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  • Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 372/18 (B) (Stand: ):

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  • Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/4455 (Stand: ):

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  • Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: ):

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Fundstelle(n):
NWB RAAAG-87172