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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 167/17 EFG 2018 S. 1262 Nr. 15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 4 Satz 8

Werbungskosten: Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang

Leitsatz

Jedenfalls bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung wird diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1262 Nr. 15
EStB 2019 S. 385 Nr. 9
GStB 2018 S. 435 Nr. 12
PAAAG-88269

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.05.2018 - 5 K 167/17

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