BAG Urteil v. - 5 AZR 591/16

Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

Gesetze: § 1 Abs 2 S 1 MiLoG, § 611 Abs 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 3 S 1 MiLoG

Instanzenzug: ArbG Celle Az: 2 Ca 425/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 5 Sa 182/16 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über eine (zusätzliche) Vergütung von Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn.

2Der Kläger ist seit dem beim Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ver.di geschlossene DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes idF des 41. Änderungstarifvertrags vom (DRK-RTV) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Stufe 2 DRK-RTV. Im Streitzeitraum betrug das Tabellenentgelt 2.446,41 Euro brutto monatlich.

3Im Januar 2015 sowie in den Monaten März bis September 2015 leistete der Kläger insgesamt 318,2 Stunden Arbeitsbereitschaft.

4Nach dem DRK-RTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für die im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter wöchentlich 38,5 Stunden (§ 12 Abs. 1 DRK-RTV). Sie kann bis zu zwölf Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (§ 12 Abs. 6 Buchst. b DRK-RTV). Von dieser Option machte der Beklagte Gebrauch, wobei im Streitzeitraum die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wurde.

5Darüber hinaus heißt es im DRK-RTV:

6Mit der dem Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger den gesetzlichen Mindestlohn für 318,2 Stunden geleistete Bereitschaft verlangt. § 29 Abs. 7 DRK-RTV sei mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Das tarifliche Tabellenentgelt vergüte nur die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

7Der Kläger hat beantragt,

8Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Gründe

10Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

11I. Die Klage ist unbegründet.

121. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG verpflichtet ist, auch für Zeiten der Bereitschaft den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

13a) Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt. Vergütungspflichtige Arbeit ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft. Der Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen, sondern muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (vgl.  - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82).

14b) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme. Leistet der Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit, gibt das Gesetz einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn ( - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 155, 318; zust. ErfK/Franzen 17. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 4; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 17; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 66 Rn. 23; krit. Riechert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 60 ff., die zwischen „Bereitschaftsruhezeiten“ und Zeiten der Vollarbeit in der Bereitschaft differenzieren; Wank Anm. zu BAG AP MiLoG § 1 Nr. 2: Es fehle an einer gesetzlichen Festlegung, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit iSd. Mindestlohngesetzes sind).

152. Der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn ist indes durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

16Der Kläger hat unstreitig in allen streitgegenständlichen Monaten ein seiner Eingruppierung entsprechendes Tabellenentgelt (§ 19 Abs. 1 DRK-RTV) von 2.446,41 Euro brutto erhalten. Damit überschritt die gezahlte Bruttovergütung das Produkt der geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts arbeitete der Kläger im Streitzeitraum - einschließlich Bereitschaftsdienst - nicht mehr als 48 Wochenstunden. Diese entsprechen 208 Monatsstunden, für die der gesetzliche Mindestlohn 1.768,00 Euro brutto beträgt. Bei Anwendung der Formel zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (§ 29 Abs. 3 Satz 3 DRK-RTV) ergeben sich 208,7 Monatsstunden (48 Wochenstunden x 4,348) und ein gesetzlicher Mindestlohn von 1.773,95 Euro brutto. In beiden Fällen übersteigt die gezahlte tarifliche Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Höhe der Kläger - was das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat - im Streitzeitraum neben dem Tabellenentgelt Zeitzuschläge nach § 14 Abs. 2 Buchst. e DRK-RTV erhielt.

173. Die Auffassung des Klägers, er habe für die geleisteten Bereitschaftsstunden - außer dem Zuschlag nach § 14 Abs. 2 DRK-RTV - keine Vergütung erhalten, ist unzutreffend.

18a) Der Beklagte zahlte dem Kläger im Streitzeitraum unstreitig monatlich ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 1 DRK-RTV. Mit diesem ist nach § 29 Abs. 7 DRK-RTV, dessen Inhalt klar und eindeutig ist, die regelmäßige Arbeitszeit abgegolten, und zwar auch dann, wenn sie - wie im Streitfall - nach § 12 DRK-RTV verlängert worden ist. Das bedeutet, dass bei Beschäftigten im Rettungsdienst mit dem Tabellenentgelt nicht nur eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden Vollarbeit, sondern auch eine Mischung aus Vollarbeit und Bereitschaftsdienst vergütet werden. Diese Gleichbehandlung ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bei der Lohnfindung (vgl.  - Rn. 24 mwN) nicht zu beanstanden, zumal nach § 13 Abs. 3 Satz 2 DRK-RTV Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für den betroffenen Personenkreis wird die verlängerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit ( - Rn. 12).

19b) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Anlage B 2 zum DRK-RTV nichts anderes. Es ist zwar zutreffend, dass in den insgesamt drei Anlagen B zum DRK-RTV nach den in den Anlagen A enthaltenen Monatstabellen für die einzelnen Entgeltgruppen - getrennt nach „Normalbeschäftigte“, Mitarbeiter in der Pflege und Mitarbeiter im Rettungsdienst - auch Stundenentgelte tabellarisch festgehalten sind, die sich rechnerisch auf der Basis der nicht verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit ergeben. Ersichtlich betrifft dies indes den Stundenlohn unter Zugrundelegung von Vollarbeit bei Nichtverlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 12 Abs. 6 DRK-RTV und den Fall, dass der Monatstabellenlohn - aus welchen Gründen auch immer - auf einen Stundenlohn heruntergebrochen werden muss. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass mit den Anlagen B die Regelungen zum Tabellenentgelt in §§ 19 ff., § 29 DRK-RTV außer Kraft gesetzt werden sollten.

20c) Die tarifliche Vergütungsregelung ist entgegen der Auffassung des Klägers durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes nicht unwirksam geworden.

21aa) Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, insoweit unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG tritt eigenständig neben die sonstigen Grundlagen der Vergütung ( - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202; - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 f., BAGE 155, 318) und überlagert diese (MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 15; Riechert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 3 Rn. 3 ff.). Unterschreitet die (tarif-)vertragliche Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch ( - Rn. 16 mwN, st. Rspr.). Von der in § 3 Satz 1 MiLoG bestimmten Rechtsfolge werden daher nur Abreden erfasst, die den Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG begrenzen. Dies ist bei den Vergütungsregelungen in §§ 19 ff., § 29 DRK-RTV nicht der Fall.

22bb) Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 iVm. § 3 Satz 1 MiLoG besteht nicht. Der Kläger hat in jedem der streitgegenständlichen Monate mehr Vergütung für Vollarbeit und Bereitschaftsdienst erhalten, als ihm der Beklagte nach dem Mindestlohngesetz hätte zahlen müssen.

23II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2996 Nr. 50
DStR 2018 S. 626 Nr. 12
NJW 2018 S. 489 Nr. 7
PAAAG-62828