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FG Köln Urteil v. - 3 K 625/17 EFG 2018 S. 453 Nr. 6

Gesetze: EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen

Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen zur Beseitigung von Biberschäden im Garten und für die Errichtung einer Bibersperre sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 453 Nr. 6
EStB 2018 S. 181 Nr. 5
NJW 2018 S. 9 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 922
OAAAG-77466

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FG Köln, Urteil v. 01.12.2017 - 3 K 625/17

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