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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 1960/13

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 1

Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Zahlung einer zusätzlichen "Sprinterprämie" neben einer Abfindungszahlung

Leitsatz

  1. Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung).

  2. Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG scheidet grundsätzlich aus, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird.

  3. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu der eigentlichen Abfindung weitere Leistungen erbracht werden (hier:"Sprinterprämie"), die nicht den Tatbestand einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG erfüllen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2015 S. 881
OAAAF-01428

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 10.06.2015 - 3 K 1960/13

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