Online-Nachricht - Freitag, 02.08.2019

Kindergeld | Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt (FG)

Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen nicht dazu berechtigt, über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zu entscheiden ().

Hintergrund: Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u.a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen.

Sachverhalt: Der Kläger wurde von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt. Das FG hat dem Kläger teilweise Recht gegeben und den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Diese Behörde war für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig.

  • Zwar kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen ist aber nicht erfolgt.

  • Über den Stundungsantrag des Klägers hat nun „seine“ Familienkasse zu entscheiden.

Hinweis:

Die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. III R 36/19 anhängig.

Der Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar.

Quelle: Justiz NRW (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-24147