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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 500/17 EFG 2018 S. 1444 Nr. 17

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 2, EStG § 9 Abs. 2 S. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 2, LStH 2014 H 9.10

Von einem Arbeitnehmer nach einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit selbst getragene Behandlungs- und Operationskosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

Auch vom Steuerpflichtigen selbst getragene Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall (im Streitfall: operative Nasen- und Ohrenmuschelkorrektur zur Wiederherstellung des zertrümmerten Gerichtsknochens und des Nasenbeins) auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund der Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Werbungskosten scheidet auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus (gegen H 9.10 der LStH 2014, wonach Unfallkosten grundsätzlich als allgemeine Werbungskosten neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können).

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1444 Nr. 17
GStB 2018 S. 301 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2018 S. 2376
MAAAG-92874

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.01.2018 - 5 K 500/17

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