BMF - IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002 BStBl 2020 I S. 1033

Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften; , BStBl 2020 II S. 674

Bezug: BStBl 2015 I S. 612

Bezug: BStBl 2020 II S. 674

Bezug: BStBl 2018 II S. 567

Bezug: BStBl 2013 II S. 343

1Mit Urteil vom , I R 20/16, BStBl 2020 II S. 674, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.

In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieser Grundsätze wie folgt Stellung:

Erforderlicher Veranlassungszusammenhang

2Der erforderliche Veranlassungszusammenhang liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss des jeweiligen Sicherungsgeschäftes ausschließlich den späteren konkret erwarteten Erlös aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vor Währungskursschwankungen absichern wollte. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, so dass ihr Vorliegen oder Fehlen aus nach außen erkennbaren objektiven Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen ist (vgl. , BStBl 2018 II S. 567, m.w.N.). Die konkrete Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, das Sicherungsgeschäft ausschließlich in Hinblick auf eine bestimmte geplante Anteilsveräußerung abzuschließen, muss sich daher nach außen durch objektive Umstände manifestieren.

3Zum einen ist in tatsächlicher Hinsicht eine eindeutige und nachträglich nicht veränderbare Dokumentation dieses Zuordnungswillens durch den Steuerpflichtigen erforderlich.

Zum anderen muss auch betragsmäßig eine nachvollziehbare und plausible Verbindung von Grund- und Sicherungsgeschäft dargelegt werden können. Der Umfang der Nachweiserfordernisse ist insbesondere von dem Grad abhängig, inwieweit die spätere Anteilsveräußerung (also das Grundgeschäft) bereits konkretisiert ist:

4- Sofern bereits ein Verpflichtungsgeschäft über eine spätere Übertragung von Anteilen gegen Zahlung eines Kaufpreises in einer Fremdwährung abgeschlossen wurde, kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang vergleichsweise einfach dadurch nachgewiesen werden, dass der vereinbarte Veräußerungspreis der Höhe des abgesicherten Betrages entspricht und die Laufzeit des Sicherungsgeschäfts sich am Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises orientiert.

5- Wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes noch kein wirksames Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist, aber bereits Vertragsverhandlungen mit möglichen Käufern begonnen haben bzw. Verhandlungen angebahnt sind, stehen der konkrete spätere Veräußerungspreis und der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht sicher fest, so dass der Steuerpflichtige anhand von Angeboten, Vertragsentwürfen oder anderen Dokumenten nachweisen muss, dass er mit dem Sicherungsgeschäft ausschließlich den zukünftigen Veräußerungspreis absichern wollte. Ggf. sind darüber hinaus weitere Unterlagen vorzulegen, wie die Höhe des abgesicherten Betrages ermittelt und die notwendige Laufzeit des Sicherungsgeschäftes bestimmt wurde (inklusive der Grundlagen für diese Prognose).

6- Eine lediglich unspezifische Veräußerungsabsicht begründet dagegen nicht den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Denn Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften weisen nur dann eine größere Nähe zur Anteilsveräußerung als zum laufenden Gewinn auf, wenn das „auslösende Moment“ für die Entstehung solcher Gewinne in dem konkreten Plan des Steuerpflichtigen liegt, bei einer konkret beabsichtigten Veräußerung den zu erwartenden Erlös unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen. Der Zweck des Sicherungsgeschäfts muss aus Sicht des Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse aus der Anteilsveräußerung ausgerichtet sein. Sofern ein Sicherungsgeschäft dagegen der allgemeinen Absicherung gegen Währungskursschwankungen oder der Finanzierung eines in einer Fremdwährung abgeschlossenen Anteilserwerbs dient, ist der für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG erforderliche Veranlassungszusammenhang nicht gegeben.

Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

7Im Rahmen der konkreten Veräußerungsabsicht kann es zu Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft kommen. So kann die geplante Anteilsveräußerung nachträglich gänzlich scheitern oder sich unvorhergesehen verzögern oder es müssen nachträglich Anpassungen wesentlicher Vertragsvereinbarungen vorgenommen werden (z. B. aufschiebende Bedingung des Kaufvertrags tritt nicht oder nur mit unplanmäßiger zeitlicher Verzögerung ein; erforderliche kartellrechtliche Genehmigung wird verweigert bzw. verzögert sich bzw. wird nur unter der Bedingung geänderter Vertragsbedingungen erteilt). Insbesondere in der Fallvariante der Rn. 5 bestehen typischerweise Unsicherheiten, da die Höhe des Veräußerungspreises sowie das genaue Datum der Veräußerung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes regelmäßig nicht sicher feststehen und damit die Höhe des abgeschlossenen Sicherungsbetrages sowie die Dauer des Sicherungsgeschäftes auf einer Schätzung bzw. Prognose der Steuerpflichtigen beruhen.

8Eine Abweichung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft kann darin bestehen, dass der abgesicherte Betrag die Höhe des tatsächlichen Veräußerungserlöses übersteigt (sog. „Sicherungsüberhänge“).

9Wenn bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäftes nach objektiven Umständen erkennbar ist, dass ein zu hoher Betrag abgesichert wurde, fehlt es an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang. In diesen Fällen der anfänglichen Übersicherung liegt der Zweck des Sicherungsgeschäftes nicht ausschließlich in der Absicherung des späteren Veräußerungspreises gegen Währungskursschwankungen.

10Bestehen dagegen erst nachträglich objektive Anzeichen für einen mehr als nur unerheblichen Sicherungsüberhang und nimmt der Steuerpflichtige unverzüglich eine Anpassung des Sicherungsgeschäftes an den nunmehr niedriger erwarteten Veräußerungspreis vor, so kann noch von einem erforderlichen Veranlassungszusammenhang ausgegangen werden. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Anpassung, gilt Rn. 9 entsprechend. Falls eine Änderung des ursprünglichen Währungssicherungsgeschäftes aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die späteren Erträge in Höhe des übersicherten Anteils als steuerpflichtig zu behandeln.

11Aus Vereinfachungsgründen kann ein Sicherungsüberhang von unter 10 Prozent des auf Basis von objektiven Kriterien zu erwartenden Veräußerungspreises als nur unerhebliche Abweichung unberücksichtigt bleiben.

Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts

12Im Übrigen muss bei jeder späteren Änderung oder Anpassung des Währungssicherungsgeschäftes (z. B. Verlängerung der Laufzeit des Sicherungsgeschäfts) erneut durch äußere Merkmale nachgewiesen werden, dass weiterhin ausschließlich das Währungskursrisiko in Bezug auf den Veräußerungspreis der geplanten konkreten Anteilsveräußerung abgesichert werden soll.

13Wenn bei Abschluss des Währungssicherungsgeschäfts der erforderliche Veranlassungszusammenhang entsprechend den vorstehenden Grundsätzen nicht vorlag, kann diese fehlende Voraussetzung nicht rückwirkend dadurch geheilt werden, dass im Rahmen einer späteren Änderung oder Anpassung des Sicherungsgeschäfts erstmals eine konkrete Veräußerungsabsicht durch äußere Merkmale nachgewiesen wird.

14- Sofern die spätere Anpassung oder Änderung des Sicherungsgeschäfts ohne Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungskursdifferenzen erfolgt, ist der für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG erforderliche Veranlassungszusammenhang insgesamt nicht gegeben. Denn in dieser Konstellation liegt der Zweck des Sicherungsgeschäfts nicht ausschließlich darin, den Erlös aus einer konkret geplanten Anteilsveräußerung unbeeinflusst von Währungskursschwankungen vereinnahmen zu können.

15- Falls dagegen zum Zeitpunkt der Anpassung oder Änderung des Sicherungsgeschäfts die bis dahin bereits eingetretenen Währungsdifferenzen realisiert werden, ist diese besondere Form der Vertragsanpassung qualitativ mit dem Abschluss eines neuen Währungssicherungsgeschäftes vergleichbar. Insoweit gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

Ausbleiben der Anteilsveräußerung

16Für den Fall, dass es tatsächlich nicht zu der geplanten Veräußerung der Anteile kommt, ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG auch für den Gewinn aus dem Sicherungsgeschäft ausgeschlossen. Umgekehrt unterliegen (vergebliche) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Anteilserwerb nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (vgl. , BStBl 2013 II S. 343).

Unterschiedliche Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft

17Entstehen nach den vorstehenden Grundsätzen steuerfreie Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften ganz oder teilweise in einem Wirtschaftsjahr vor der Anteilsveräußerung, so sind diese Erträge bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem sie angefallen sind. Die außerbilanzielle Korrektur der vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Gewinne aus den Währungssicherungsgeschäften ist erst mit Wirksamkeit der Anteilsveräußerung vorzunehmen.

18Die Änderungen der entsprechenden Veranlagungen sind nach Maßgabe der Korrekturvorschriften vorzunehmen. Eine Korrektur der entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn das rückwirkende Ereignis nach Erlass des (ggf. zuletzt geänderten) Steuerbescheids eingetreten ist. Dabei stellt die Anteilsveräußerung das rückwirkende Ereignis für die Korrektur (außerbilanzielle Kürzung) des Steuerbescheides dar, in dem die vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften berücksichtigt wurden.

19Auf das BMF-Schreiben zur Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen bei § 8b Abs. 2 KStG vom , BStBl 2015 I S. 612, wird hingewiesen.

Verluste aus Währungssicherungsgeschäften

20Verluste aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den (steuerfreien) Veräußerungsgewinn bzw. erhöhen einen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust.

BMF v. - IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1033
DStZ 2020 S. 867 Nr. 22
GmbH-StB 2021 S. 14 Nr. 1
LAAAH-60343