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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 285/16

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3

Körperschaftsteuer: vGA - Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Angemessenheit und Deckelung einer Gewinntantieme

Leitsatz

1. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Angemessenheit einer Gewinntantieme müssen grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.

2. Die Deckelung einer Gewinntantieme in zeitlicher oder betragsmäßiger Hinsicht ist im Zeitpunkt der Vereinbarung lediglich dann geboten, wenn ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum stand.

3. Die Zahlung einer Gewinntantieme zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v. H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA; Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 7 Nr. 1
DStZ 2018 S. 291 Nr. 9
GmbH-StB 2017 S. 123 Nr. 4
KAAAF-90659

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.11.2016 - 2 V 285/16

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