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BFH Urteil v. - IV R 65/90 BStBl 1991 II S. 348

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6

Aufwendungen für Berufskleidung nur Betriebsausgaben, wenn außerberufliche Verwendung ausgeschlossen

Leitsatz

Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trägt, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 348
BFH/NV 1991 S. 23 Nr. 5
KAAAA-93603

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BFH, Urteil v. 06.12.1990 - IV R 65/90

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