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FG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1480/16 EFG 2019 S. 279 Nr. 4

Gesetze: EStG § 33 Abs. 4; EStG § 11; EStDV § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStDV § 64 Abs. 1 S. 2

Zu den Anforderungen an ein nach § 64 Abs. 1 S. 2 EStDV erforderliches amtsärztliches Gutachten zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

Leitsatz

1. Aus der Verwendung des Begriffs „amtsärztliches Gutachten“ in § 64 Abs. 1 S. 2 EStDV folgt nicht, dass der Amtsarzt sich in einem nach Form, Inhalt und Umfang wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Gutachten zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen äußern müsste. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie aus dem Vergleich mit der ebenfalls den Anforderungen des § 64 Abs. 1 S. 2 EStDV genügenden „Bescheinigung“ eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung ergibt sich, dass auch ein amtsärztliches Attest ausreichend ist.

2. Sind Vorauszahlungen auf Aufwendungen im Krankheitsfall geleistet worden, deren Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 EStDV vor Beginn der Heilmaßnahme in qualifizierter Form nachgewiesen werden muss, sind auch die im Zeitpunkt der Erstellung des qualifizierten Nachweises noch nicht verbrauchten vorausgezahlten Beträge nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn sie mit den Kosten für nach Erstellung des qualifizierten Nachweises erbrachten Behandlungen verrechnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2019 S. 16 Nr. 1
DStR 2019 S. 8 Nr. 18
DStRE 2019 S. 689 Nr. 11
EFG 2019 S. 279 Nr. 4
IAAAH-04859

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FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.07.2018 - 1 K 1480/16

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