BMF - IV C 1 - S 2252/08/10004 :023 BStBl 2019 I S. 51

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des (BStBl 2016 I S. 85)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:


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„I.
Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
1 –  129a
1.
Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG)
1 –  8c
 
a)
1 – 3
 
b)
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG)
4
 
c)
Lebensversicherungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG)
5
 
d)
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG)
6 –  8c
„II.
Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG) /Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
129b  – 131”

Randziffer 8c wird neu eingefügt:

„Kapitalertragsteuerabzug bei Erstattung von Darlehenszinsen auf darlehensfinanzierte Kreditbearbeitungsgebühren

8c  Werden durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet, liegen keine Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG vor; für einen ggf. übersteigenden Betrag gilt Rz. 8b.”

Randziffer 38 wird wie folgt gefasst:

„Besonderheiten bei Devisentermingeschäften

38 Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte können nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch ausschließlich auf die Erzielung eines Differenzausgleichs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Dies gilt auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäftes mit nachfolgendem Gegengeschäft, wenn das Gegengeschäft auf einen Differenzausgleich in Bezug auf das Eröffnungsgeschäft gerichtet ist. Beide Geschäfte müssen derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten erkennbar ist, vgl. , BStBl 2018 II S. 189). Davon ist auszugehen, wenn der Kunde eine Order mit Closingvermerk aufgibt. Demgegenüber genügt es nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient.

Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft liegt auch vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern ein Differenzausgleich erfolgen soll.”

Randziffer 83 wird wie folgt gefasst:

„3. Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)

Schadenersatz oder Kulanzerstattungen

83 Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden. Sofern die Zahlungen in Zusammenhang mit Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds erfolgen, findet der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Teilfreistellungssatz Anwendung”

Randziffer 84 wird wie folgt gefasst:

„Behandlung von weitergegebenen Bestandsprovisionen

84 Kapitalverwaltungsgesellschaften zahlen Vermittlungsentgelte an Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen in Form von sog. Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen). Die Provisionen werden regelmäßig gezahlt und bemessen sich nach dem beim Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrten Bestand an Fondsanteilen.

Erstatten Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute ihren Kunden diese Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG, bei denen die Kapitalertragsteuer unter Anwendung der im Rückvergütungszeitpunkt der Bestandsprovisionen gültigen Teilfreistellungssätze einbehalten wird.”

Randziffer 110 wird wie folgt gefasst:

„110 Die Ausübung des Bezugsrechts ist nicht als Veräußerung des Bezugsrechts anzusehen. Übt der Steuerpflichtige das Bezugsrecht aus, wird die junge Aktie zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Beruht das Bezugsrecht auf Anteilen, die nach dem erworben wurden, ist im Falle der Ausübung der Wert des Bezugsrechts bei der Berechnung der Anschaffungskosten der jungen Aktien mit 0 Euro zu berücksichtigen. Bei vor dem angeschafften Anteilen ist im Falle der Ausübung der Kurswert, mit dem die Bezugsrechte in das Depot des Anteilseigners eingebucht wurden, bei den Anschaffungskosten der jungen Aktien zusätzlich zu dem Kaufpreis der Aktien anzusetzen (, BStBl 2018 II S. 262). Kann kein Kurswert für das Bezugsrecht ermittelt werden, ist der innere Wert des Bezugsrechts bei der Berechnung der Anschaffungskosten der jungen Aktien zu berücksichtigen. Der innere Wert des Bezugsrechts berechnet sich wie folgt:

Kurs der Alt-Aktie am Trenntag – Zuzahlungsbetrag
(Bezugsrechtsverhältnis + 1)
 = Wert des Bezugsrechts

Beispiel:

A besitzt 100 Aktien, davon 40 Stücke mit Anschaffung vor dem und 60 Stücke mit Anschaffung nach dem . Das Trennverhältnis ist 1: 1 (für je eine gehaltene Aktie wird ein Bezugsrecht eingebucht). Das Bezugsverhältnis ist 5: 1 (für 5 Alt-Aktien erhält A das Recht eine junge Aktie im Rahmen der Kapitalerhöhung zu beziehen). Der Zuzahlungsbetrag pro junger Aktie beträgt 3 €. Der Kurs der Alt-Aktien zum Trenntag beträgt 23 €.

Die Bewertung der Bezugsrechte für die Ermittlung der Anschaffungskosten der bezogenen Aktien sollte wie folgt erfolgen:

Lösung:

Pro bestandsgeschütztem Bezugsrecht:

(23 €-3 €)
(5/1 + 1)
 = 3,33 Euro

Pro nicht bestandsgeschütztem Bezugsrecht: 0 € (hier greift weiterhin § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG).

Ermittlung der Anschaffungskosten bei Bezug 20 neuer Aktien:

40 × 3,33 € + Zuzahlungsbetrag 8 × 3 € = 157,20 €

und

60 × 0 € + Zuzahlungsbetrag 12 × 3 € = 36 €

Kann für das Bezugsrecht kein innerer Wert ermittelt werden, ist das Bezugsrecht mit 0 Euro anzusetzen . Die Anschaffungskosten der jungen Aktien sind mit den unterschiedlichen Anschaffungskosten getrennt auszuweisen. Sie haben aber denselben Anschaffungszeitpunkt.”

Randziffer 118 wird wie folgt gefasst:

„Verlustverrechnung

118 Für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen ist in der Veranlagung nachfolgende Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Aktienveräußerungsgewinne/-verluste aus dem aktuellen Jahr ;

    Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

  2. sonstige Kapitalerträge/Verluste aus dem aktuellen Jahr ;

    sonstige negative Einkünfte aus § 20 EStG dürfen mit positiven Einkünften aus § 20 EStG verrechnet werden.

  3. Verlustvorträge aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG; die Verlustvorträge dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1. und 2. verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

  4. sonstige Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG;

    die Verlustvorträge dürfen mit positiven Einkünften nach Verrechnung gemäß Ziffer 1. bis 3. aus § 20 EStG verrechnet werden.

Die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.

Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG hat die auszahlende Stelle unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Diese institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung ( vgl. auch Rz. 212 ) ist nur zeitlich vorrangig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots bei unterschiedlich auszahlenden Stellen) durchzuführen (, BStBl 2019 II S. 54).

Randziffer 119 wird wie folgt gefasst:

119 „Um im Rahmen der Veranlagung eine institutsübergreifende Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit Aktienveräußerungsgewinnen zu erreichen , hat der Steuerpflichtige von dem jeweils depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG einzureichen, in der „Gewinne aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Zeile 8 Anlage KAP)” und im nachrichtlichen Teil der „Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG” aufgeführt werden. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 bestehen keine Bedenken, wenn der Steuerpflichtige die Aktienveräußerungsgewinne und die bereits mit Verlusten verrechneten Aktienveräußerungsgewinne durch geeignete Unterlagen nachweist.

Beispiel für die institutsübergreifende Verlustverrechnung:

Folgende Einkünfte liegen im Jahr 2020 vor:

Bank A


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Aktienveräußerungsgewinne
5.000 €
Aktienveräußerungsverluste
1.000 €
Verluste Termingeschäfte
2.000 €

Bank B


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Gewinne Termingeschäfte
10.000 €
Verluste Risikozertifikate
2.000 €
Aktienveräußerungsverluste
4.000 €

Ein Antrag auf Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG wird gestellt.


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Verlustverrechnung durch die Bank A
 
Aktienveräußerungsgewinne
5.000 €
./. Aktienveräußerungsverluste
1.000 €
./. Verluste Termingeschäfte
2.000 €
= verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG)
2.000 €
 
 
Ausweis Steuerbescheinigung (Bank A)
 
Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP
2.000 €
davon: Gewinne aus Aktienveräußerung Zeile 8 Anlage KAP
2.000 €
nur nachrichtlich:
 
„Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG
4.000 €
 
 
Verlustverrechnung durch die Bank B
 
Gewinne Termingeschäfte
10.000 €
./. Verluste Risikozertifikate
2.000 €
= verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG)
8.000 €
 
 
Ausweis Steuerbescheinigung (Bank B)
 
Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP
8.000 €
Nicht ausgeglichene Verluste aus der
 
Veräußerung von Aktien Zeile 11 Anlage KAP
4.000 €

Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Absatz 4 EStG


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Einkünfte § 20 Absatz 2 EStG (Aktien):
 
Aktienveräußerungsgewinne lt. Steuerbescheinigung Bank A
4.000 €
./. Aktienveräußerungsverluste lt. Steuerbescheinigung Bank B
4.000 €
= Verbleibender Verlust aus Aktienveräußerungen
0 €
Einkünfte § 20 Absatz 2 EStG (Kapitalerträge ohne Erträge aus Aktienveräußerungen):
Gewinne § 20 Absatz 2 EStG (Bank B)
8.000 €
Verluste § 20 Absatz 2 EStG (Bank A)
2.000 €
= verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG)
6.000 €”

Nach Randziffer 129a wird die Überschrift wie folgt gefasst und Randziffer 129b neu eingefügt:

„II. Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG)/Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

129b  Wird ein Wertpapierdepot auf ein anderes Kreditinstitut übertragen und zahlt das übernehmende Kreditinstitut dafür eine Geldprämie, so stellt diese Geldprämie Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG dar, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart (§§ 13, 15, 18 oder 21 EStG) zugeordnet werden kann. Das übernehmende Kreditinstitut hat den Kunden bei Auszahlung der Geldprämie auf die Steuerpflicht hinzuweisen.

Wird dagegen ein Kontoguthaben auf ein anderes Kreditinstitut übertragen oder erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Depot eröffnet und wird dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt, dass Wertpapiere beim übernehmenden/eröffnenden Kreditinstitut erworben werden, so mindert die für die Übertragung des Kontoguthabens gezahlte Geldprämie die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge deren Erwerbs zu verrechnen.”

Randziffer 138 wird wie folgt gefasst:

„138 Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich. Die erforderliche berufliche Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig wird, für deren Kapitalerträge er den Antrag zur tariflichen Einkommensteuer stellt. Bei besonderen Umständen können auch Tätigkeiten auf Ebene einer anderen Kapitalgesellschaft als berufliche Tätigkeit für diejenige Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sein, für deren Kapitalerträge der Antrag gestellt wird (, BStBl 2019 II S.56).”

Randziffer 144 wird wie folgt gefasst:

„3. Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei einem inländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG)

144 Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen oder verdeckte Gewinnausschüttungen), hat der Steuerpflichtige nach § 32d Absatz 3 Satz 1 EStG in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben (vgl. auch Rz. 183 ).”

Randziffer 256a wird wie folgt gefasst:

„256a  Ein Kreditinstitut hat eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG nur dann zu berücksichtigen, wenn diese mit Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (bei Ehegatten/Lebenspartnern von beiden) erteilt wurde. Bereits ohne Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer erteilte NV-Bescheinigungen sind von der Meldestelle nur zu berücksichtigen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle aus anderen Gründen vorliegt.”

Randziffer 324 wird wie folgt gefasst:

„324 Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 in der Fassung des (BStBl 2014 I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum , die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum und die Änderung der Rz. 176 erst zum angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 in der Fassung des zum angewendet wird.

Die Änderungen der Randziffern 174, 251a bis 251c und 308a in der Fassung des sind erstmals ab dem anzuwenden.

Die Randziffern 26, 34 und 44 in der Fassung des sind für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Randziffern 100a, 108 und 110 in der Fassung des bei Kapitalerhöhungen nach dem für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem angewendet werden. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffern 83, 84 und 129b in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem zufließen. Die Änderung der Randziffer 256a in der Fassung des ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.”

BMF v. - IV C 1 - S 2252/08/10004 :023


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 51
BB 2019 S. 213 Nr. 5
DB 2019 S. 579 Nr. 11
DStR 2019 S. 162 Nr. 4
StB 2019 S. 71 Nr. 3
HAAAH-06368