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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3206/17 EFG 2018 S. 1777 Nr. 21

Gesetze: AO § 233a Abs. 2a, AO § 233a Abs. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 1, AO § 233a Abs. 3 S. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 17 Abs. 1 S. 2

Verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen in andere Kapitalgesellschaft und Weiterveräußerung der eingelegten Anteile: Rückabwicklung der Weiterveräußerung kein rückwirkendes Ereignis im Hinblick auf den die verdeckte Einlage besteuernden Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters

Verzinsung nach § 233a AO auch in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO und nicht nach § 233a Abs. 2a AO bei vom FA unzutreffend auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützter Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Hat der Alleingesellschafter seine Anteile an mehreren GmbH`s in eine neugegründete GmbH verdeckt eingelegt und wurde bei der Besteuerung dieser verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der teilweisen sofortigen Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden Dritten erzielt hat, so liegt im Hinblick auf den die verdeckte Einlage besteuernden, bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, wenn später der fremde Dritte die neugegründete GmbH erfolgreich vor dem Landgericht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hat und die neugegründe GmbH sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner dazu verurteilt worden sind, dem fremden Dritten den bei der Veräußerung gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen. Der Umstand, dass sich nachträglich ein niedrigerer Wert der Geschäftsanteile der GmbH-Anteile herausgestellt hat, ist insoweit eine wertaufhellende Tatsache, nicht jedoch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

2. Hat das FA gleichwohl den bestandskräftigen und festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheid unzutreffend nach § 175 Abs. 1 S. 1 N. 2 AO geändert und die Besteuerung der verdeckten Einlage rückgängig gemacht, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorgelegt hätten, so richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel des § 233a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AO und nicht nach der für Änderungen gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geltenden Ausnahmeregelung des § 233a Abs. 2a AO. Für die Frage, ob eine Steuererstattung, die in einem Änderungsbescheid zur Einkommensteuer festgesetzt ist, auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO tatsächlich – objektiv – vorlagen.

3. Eine Verzinsung nach § 233a AO ist auch in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 7
DStRE 2019 S. 393 Nr. 6
EFG 2018 S. 1777 Nr. 21
HAAAG-97494

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.08.2018 - 3 K 3206/17

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