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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 1570/14 U EFG 2015 S. 2232 Nr. 24

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 14 Buchst. B, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art 132 Abs. 1 Buchst. c

Telefonische Beratungsleistungen – sog. „Gesundheitstelefon” nicht umsatzsteuerbefreit

Leitsatz

Telefonische Beratungsleistungen, die ein Gesundheitsdienstleister im Auftrag von Krankenkassen und Pharmaunternehmen im Rahmen des Betriebs eines Gesundheitstelefons und von Patientenbegleitprogrammen durch medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Krankenschwestern, medizinische Fachangestellte) erbringt, sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG, da sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig sind und auch nicht in einem unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Heilbehandlung stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/PR 2020 S. 7 Nr. 8
DStR 2016 S. 10 Nr. 47
DStRE 2017 S. 151 Nr. 3
EFG 2015 S. 2232 Nr. 24
KÖSDI 2017 S. 20207 Nr. 3
UStB 2016 S. 40 Nr. 2
HAAAF-08506

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.08.2015 - 1 K 1570/14 U

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