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FG Münster Beschluss v. - 1 V 1286/20 AO EFG 2020 S. 897 Nr. 13

Gesetze: AO § 258; ZPO § 850k; ZPO § 851; FGO § 114

Vollstreckung

Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Leitsatz

1) Die sog. Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO.

2) Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden.

3) Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850K Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 203 Nr. 7
DB 2020 S. 16 Nr. 21
DStR 2020 S. 15 Nr. 21
DStRE 2020 S. 1525 Nr. 24
EFG 2020 S. 897 Nr. 13
GStB 2020 S. 234 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21845 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1976
WM 2020 S. 1216 Nr. 26
GAAAH-54793

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Münster, Beschluss v. 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO

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