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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 194/18 EFG 2019 S. 685 Nr. 9

Gesetze: EStG § 9 Abs. 2 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 35a Abs. 3, EStG § 35a Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1 S. 2, LStR R 9.9 Abs. 2

Taxifahren zur Wohnungsbesichtigung als Umzugskosten

kein Werbungskostenabzug für Prüfung, Abbau und Entsorgung von Elektrogeräten anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs, jedoch teilweise Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Werbungskostenabzug für Ohropax

Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten

neuer Anzug als bürgerliche Kleidung

Leitsatz

1. Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Daher können auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein.

2. Aufwendungen für die Anschaffung von Ohropax sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dadurch der Lärm durch während der Arbeitszeit im Büro des Arbeitgebers stattfindende Baumaßnahmen gedämpft worden ist.

3. Lässt der Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in seiner alten Wohnung ausbauen und entsorgen, stellen die Aufwendungen hierfür keine als Werbungskosten abziehbare Umzugskosten dar. Die Kosten für die Prüfung und den Abbau der Geräte in der Wohnung sind jedoch Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a Abs. 3, 4 EStG, nicht aber die Kosten des Abtransports und der Entsorgung.

4. Die AfaA infolge der Beschädigung des während eines Unfalls getragenen Anzugs, die Aufwendungen für Medizin sowie für Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie, die durch einen auf dem Weg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlittenen Unfall verursacht worden, sind als außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten und deswegen nicht gesondert als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen für einen vom Arbeitnehmer angeschafften neuen Anzug stellen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung dar und sind als solche nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 685 Nr. 9
EStB 2019 S. 386 Nr. 9
EStB 2019 S. 512 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2019 S. 1578
GAAAH-10553

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Sächsisches FG, Urteil v. 18.05.2018 - 4 K 194/18

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