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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10105/15 EFG 2017 S. 1179 Nr. 14

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 S. 4, EStG § 10d Abs. 4 S. 5, AO § 350, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 35b Abs. 2 S. 3, GewStG § 10a, FGO § 40 Abs. 2

Keine Berücksichtigung weiterer Verluste bei Anfechtung nur der Verlustfeststellungsbescheide und unterlassener Anfechtung des Steuerbescheids bzw. des Gewerbesteuermessbetragsbescheids mit einer Steuerfestsetzung von 0 EUR

Leitsatz

1. Nach der Neuregelung des § 10d Abs. 4 EStG und § 35b Abs. 2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2010 ist auch dann eine Beschwer i. S. v. § 350 AO bzw. 40 Abs. 2 FGO für eine Anfechtung eines Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbetragsbescheids gegeben, wenn die festgesetzte Steuer bzw. der festgesetzte Messbetrag 0 EUR betragen, der Steuerpflichtige aber den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine begehrte Verlustberücksichtigung rügt.

2. Hat die Steuerpflichtige mit dem Ziel einer höheren Verlustberücksichtigung aber nicht den Körperschaftsteuer- bzw. den Gewerbesteuermessbetragsbescheid, sondern nur die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlusts angefochten, sind jedoch der Körperschaftsteuer- bzw. der Gewerbesteuermessbetragsbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, so ist eine Berücksichtigung der geltend machten weiteren Verluste nach § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 AO bzw. § 35b Abs. 2 GewStG ausgeschlossen (Anschluss an ; gegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 47
DStRE 2018 S. 303 Nr. 5
EFG 2017 S. 1179 Nr. 14
FAAAG-50200

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.04.2017 - 10 K 10105/15

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