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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1652/16 Erb EFG 2018 S. 1911 Nr. 22

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Schenkungsteuer bei Veruntreuung von Geldbeträgen zugunsten eines Dritten – Zuwendung durch verbotswidrige Verfügung – Bedeutung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten – Unentgeltlichkeit der Leistung

Leitsatz

  1. Die Überweisung veruntreuter Geldbeträge aus dem Vermögen ihres Arbeitgebers durch eine angestellte Buchhalterin auf der freien Verfügungsgewalt eines mit ihr kollusiv zuammenwirkenden Dritten unterliegende Bankkonten ist als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

  2. Die Buchhalterin ist in diesem Fall als Zuwendende der Zahlungen anzusehen, da der Verfügung zugunsten des Dritten notwendig eine rechtswidrige Aneignung der Geldbeträge durch sie vorausgehen musste.

  3. Das Bestehen von Rückforderungsansprüchen des Arbeitgebers gegenüber dem Zahlungsempfänger steht dessen Bereicherung im Innenverhältnis zu der zuwendenden Person nicht entgegen.

  4. Das Versprechen des Empfängers, die Zahlungen später zur Deckung der Fehlbeträge zurückzuführen, und der Umstand, dass Zahlungen zur Förderung einer in Aussicht gestellten Eheschließung erfolgt sein sollen, schließen das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit der Leistungen nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1911 Nr. 22
ErbBstg 2018 S. 267 Nr. 11
ErbStB 2019 S. 4 Nr. 1
EAAAG-97965

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 25.04.2017 - 4 K 1652/16 Erb

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