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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 841/15 EFG 2017 S. 913 Nr. 11

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 2, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EEG § 21 Abs. 2 S. 1

20 Jahre als maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Anerkennung der mit der PV-Anlage erzielten Verluste trotz negativer Ertragsprognose

Leitsatz

1. Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Sie besteht aus einer Ergebnisprognose und der Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit. Bei einer positiven Ergebnisprognose ist die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen; bei einer negativen Prognose ist weiter zu prüfen, welche Gründe dafür verantwortlich sind.

2. Für die Prognose, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage zu einem Totalgewinn führen kann, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer PV-Anlage nach der amtlichen AfA-Tabelle) zugrunde zu legen. Das gilt für eine PV-Anlage in einem Solarpark insbesondere dann, wenn auch der abgeschlossene Verwaltervertrag sowie das Darlehen zur Finanzierung der Anlage eine Laufzeit von 20 Jahren haben und auch der Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 2 S. 1 EEG für die Dauer von 20 Kalenderjahren besteht. Dass ein Erbbaurecht bezüglich der PV-Anlage in dem Solarpark für einen längeren Zeitraum eingeräumt ist, kann keinen längeren Zeitraum für die Ergebnisprognose rechtfertigen.

3. Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Dieser Anscheinsbeweis wird aber dann erschüttert, wenn aufgrund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten beim Betrieb der Anlage und einer dadurch unerwartet niedrigen Stromausbeute selbst nach der für den Kläger günstigsten Ergebnisprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit dem Betrieb der PV-Anlage kein Gewinn erzielt werden kann. Diese negative Totalgewinnprognose indiziert ihrerseits nach der Lebenserfahrung das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.

4. Aber auch dann, wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, z. B. wenn die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen (weiter) ausgeübt wird.

5. Trotz einer negativen Ertragsprognose ist ein Verlust aus dem Betrieb der PV-Anlage weiter steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige nicht Verluste, sondern Gewinne erwartet hat, also nicht Steuersparaspekte für sein Engagement ursächlich waren, und wenn er die Verluste nicht einfach hingenommen, sondern Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen hat, indem er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten als kleinerer Unternehmer mit einer nur eingeschränkten Verhandlungsmacht nachhaltig mit der Verkäuferin und Betreiberin der PV-Anlagen in Verbindung gesetzt und versucht hat, eine Lösung für die auflaufenden Verluste zu finden.

6. Eine für eine Gewinnerzielungsabsicht schädliche persönliche Motivation ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger im Zuge der Finanzierung der PV-Anlage auch Rentenversicherungen beim Anbieter der Finanzierung abgeschlossen hat.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 20
DStRE 2018 S. 710 Nr. 12
EFG 2017 S. 913 Nr. 11
KÖSDI 2017 S. 20350 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2017 S. 1714
DAAAG-44889

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.02.2017 - 1 K 841/15

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