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BBK Nr. 17 vom Seite 869 Fach 17 Seite 3081

Voraussetzungen und Durchführung einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG

§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 6b EStG, § 5 UmwG 1969

Leitsätze:

1. Der Senat läßt offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung und der anderer Senate des BFH festhält, wonach die Entscheidung über die Zustimmung des FA zu einer Bilanzänderung Teil des Steuerbescheids und kein selbständiger und gesondert angreifbarer Verwaltungsakt ist.

2. Das Zustimmungserfordernis des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dient dem Ziel, die Verzögerung bei der Erledigung von Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren zu verhindern.

3. Verfolgt der Stpfl. mit einem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gem. § 6b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit den §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 6b EStG verfolgten Zielen ergeben.

4. Der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung setzt nicht die Einreichung einer schon geänderten Handelsbilanz voraus.

5. Nach einer Umwandlung kann der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung von dem Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden.

6. Dem § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, daß eine Rücklage im Sinne der Vorschrift nu...

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