VwGO § 165

Teil IV: Kosten und Vollstreckung

16. Abschnitt: Kosten

§ 165 Erinnerung gegen Kostenentscheidung

1Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. 2§ 151 gilt entsprechend.

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CAAAA-76451