EGBGB Artikel 110

Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 110

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, dass zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.

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BAAAA-76447