Online-Nachricht - Donnerstag, 27.02.2020

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I (BFH)

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Bis zur formwechselnden Umwandlung in die Klägerin, eine AG, waren an der X-KG neben der Komplementär-GmbH die Kommanditisten A mit 57 %, C mit 3 % und die Y-GmbH mit 40 % beteiligt. Im Jahr 2013 (Streitjahr) wurde die X-KG gemäß § 25 UmwStG 2006 i.V.m. § 190 UmwG in die klagende AG umgewandelt. Im Rahmen der Umwandlung erhielt A entsprechend seiner prozentualen Beteiligung Aktien. Die Klägerin führte die Buchwerte der X-KG fort (§ 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 2006).

A verstarb im Jahr 2014 und wurde von seiner Ehefrau B beerbt. Seine Tochter Z forderte anstelle des ihr zugedachten Vermächtnisses ihren Pflichtteil. B übertrug daher im Rahmen eines im Jahr 2015 abgeschlossenen Vermächtnisverzichts- und Abfindungsvertrages zur Abfindung des Pflichtteilsanspruches neben einer Geldzahlung Aktien der Klägerin auf Z. Die Klägerin berücksichtigte diesen Vorgang im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung nicht.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Aktien von B an Z einen Einbringungsgewinn I (EBG I) i.S. des § 22 Abs. 1 UmwStG 2006 ausgelöst habe, welcher der Gewerbesteuer unterliege. Das FG Köln trat dem entgegen und ging davon aus, dass der EBG I nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin gehöre ().

Der BFH wies die Revision des FA in Bezug auf die gewerbesteuerliche Behandlung des EBG I als unbegründet zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall der EBG I nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

  • Die im Jahr 2015 vollzogene Aktienübertragung von B an Z hat einen rückwirkend zu besteuernden EBG I i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 ausgelöst (unstrittig).

  • Der EBG I ist nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, denn bereits der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 sprechen dagegen. Die Vorschrift ordnet die rückwirkende Erhöhung des durch die Einbringung erzielten Gewinns an. Dies legt es nahe, dass dieser Gewinn (EBG I) auch gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln unterworfen ist, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären.

  • Hierfür spricht auch, dass abweichend von anderen Regelungsbereichen des Umwandlungssteuergesetzes (s. z.B. §§ 18, 23 Abs. 5 UmwStG 2006) der Gesetzgeber für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des EBG I keine sondergesetzliche Anweisung getroffen hat.

  • Dass der EBG I im Streitfall, d.h. mit Rücksicht auf die ursprüngliche Beteiligung einer natürlichen Person an der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft, nicht der Gewerbesteuer unterliegt, weil die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils auch bei Ansatz des gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst hätte, entspricht dem weiteren Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes.

  • Rechtlich kommt es allein auf die Besteuerung des Einbringungsvorgangs ("Gewinn aus der Einbringung") an. Die spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile führt ggf. nach allgemeinen Vorschriften (z.B. § 17 EStG) zu einem Veräußerungsgewinn, ist aber selbst nicht Besteuerungsgegenstand des § 22 Abs. 1 UmwStG 2006, sondern lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsvorganges.

Hinweis:

Am wurde ein weiteres BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Einbringungsgewinnen veröffentlicht ().

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-43214