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NWB Nr. 16 vom Seite 1203 Fach 19 Seite 1799

Regelunterhalt des nichtehelichen Kindes

von Richter am Oberlandesgericht Jürgen Kleist, Celle

Durch das Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) ist entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG dieses Rechtsgebiet ab völlig neu geregelt. Nach dem neu in das BGB eingefügten § 1615f ist der Vater eines nichtehelichen Kindes verpflichtet, diesem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens den Regelunterhalt zu zahlen. § 1615f Abs. 2 ermächtigt die Bundesregierung, den Regelbedarf durch RechtsVO festzusetzen. Die RegUnterhaltsVO gilt nicht in den neuen Bundesländern (Einigungsvertrag v. , BGBl II S. 889, Anl. I Kap. III B Art. 234 § 9). Die neuen Bundesländer haben danach eigene RegUnterVOen erlassen: Berlin VO v. 9. 1. 1991 (GVBl S. 23), Mecklenburg-Vorpommern VO v. (GVBl S. 106), Brandenburg VO v. (GVBl S. 143), Sachsen VO v. (GVBl S. 83), Sachsen-Anhalt VO v. (GVBl S. 27) und Thüringen VO v. 22. 5. 1991 (GVBl S. 97).

I. Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes

Für die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 1615b ff. nichts anderes ergibt (§ 1615a). Grundsätzlich gelten also die §§ 1601 ff. auch, soweit die Mutter oder andere Angehörige auf Unterhalt in Anspruch geno...

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Regelunterhalt des nichtehelichen Kindes

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