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NWB Nr. 11 vom Seite 775 Fach 19 Seite 1713

Vorläufiger Rechtsschutz

von Oberregierungsrat G. Haurand und Regierungsdirektor Dr. J. Vahle, Bielefeld

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschl. finanzgerichtlicher Verfahren, aber auch vor den sog. ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) zeichnen sich heute durch eine recht lange Dauer aus; so sind Laufzeiten von bis zu 5 Jahren bis zum rechtskräftigen Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eher der Regelfall denn die Ausnahme. Den Gründen für dieses bedauerliche Phänomen, das für die Prozeßbeteiligten mit schweren Nachteilen verbunden ist und einen ”langen Atem” verlangt, kann und soll an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden.

Um so größere Bedeutung haben in der Praxis die sog. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt, die in (fast) jeder Verfahrensordnung vorgesehen sind. Vor dem Hintergrund des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Rechtsschutzgebotes sind sie auch ein wichtiges Element des Rechtsstaates. Mit ihnen kann z. B. der nichtversetzte Schüler versuchen, zumindest die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zu erreichen (vgl. dazu NWB F. 29 S. 815 ff.), der Steuerpflichtige die (vorläufige) Nichtzahlung einer Steuerschuld bis zur endgültigen Klärung der Rec...

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