Online-Nachricht - Donnerstag, 19.09.2019

Umsatzsteuer | Umsetzung des EuGH-Urteils Saudaçor Rs. C-174/14 (BMF)

Das BMF hat zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art.s 13 MwStSystRL Stellung genommen ( :003).

Hintergrund: Die Regelung des Art. 13 MwStSystRL ist durch § 2b UStG umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung der nach § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich gegebenen Unternehmereigenschaft. Diese ist neben dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs vorab nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen.

Juristische Personen des privaten Rechts werden von § 2b UStG grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmsweise kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Saudaçor, C-174/14, berufen und wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt werden.

Der EuGH hat zwei Voraussetzungen benannt, die hierfür erfüllt sein müssen:

  • die fragliche juristische Person ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und

  • die Vornahme der fraglichen Tätigkeiten erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gewalt.

In dem Schreiben erläutert das BMF die o.g. Voraussetzungen. Darüber hinaus geht es auf die Rechtsfolgen einer möglichen Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Erster Unterabsatz MwStSystRL ein und weist darauf hin, dass § 2b UStG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-30562