InsO § 305a

Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren [1]

§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung [2]

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Neunter Teil zu neuem Zehnten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 305a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2710) mit Wirkung v. .