InsO § 248

Sechster Teil: Insolvenzplan

Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 248 Gerichtliche Bestätigung [1]

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 248 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. 1. 3. 2012.