StBerG § 23

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Dritter Unterabschnitt: Pflichten

§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen [1]

(1) 1Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. 2Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. 3Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) 1Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. 2Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

  1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder

  2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

  3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

2Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

  1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;

  2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;

  3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 23 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1746) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2756) mit Wirkung v. ; Abs. 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .