UmwStG § 9

Zweiter Teil: Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

§ 9 Formwechsel in eine Personengesellschaft [1] [2]

1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-31909

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259) mit Wirkung v. 9. 6. 2021.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 9 siehe § 27 Abs. 10, 15 und 16.