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NWB Nr. 21 vom Seite 1629 Fach 3 Seite 8297

Kraftfahrzeug-Aufwendungen für Privatfahrten schwer Körperbehinderter

von FG-Vizepräsident Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar

- (BStBl 1992 II S. 179) -

I. Grad der Behinderung

Schwer Körperbehinderte, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkt sind, können Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Behinderte (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen ( BStBl 1962 III S. 123, und vom , BStBl II S. 825). Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Abschn. 100 Abs. 7 Satz 6 ff. LStR 1990), wobei sie differenziert zwischen Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, solchen mit einem Grad der Behinderung zwischen 70 und 80 und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie außergewöhnlich Gehbehinderten.

II. Kraftfahrzeug-Kosten für Urlaubsfahrten außergewöhnlich Gehbehinderter

Steuerpflichtige mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (”aG”) können - über die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten hinaus - in angemessenem Rahmen auch die Kfz-Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten geltend machen ( a. a. O.; Abschn. 100 Abs. 7 Satz 11 LStR). Die hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen müssen griffweise geschätzt werden...BStBl II S. 380, 452BStBl 1992 II S. 179

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