Online-Nachricht - Freitag, 15.03.2019

Verfahrensrecht | Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes (FG)

Im Hinblick auf die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs kommt es ausschließlich auf Verzögerungen beim betroffenen Steuerpflichtigen an, nicht aber auf generalpräventive Aspekte (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Das Finanzamt ordnete beim Kläger, der als Rechtsanwalt und Notar auch steuerliche Mandate betreute, im September 2013 eine Außenprüfung an. Nachdem sich der Kläger erfolglos gegen die Prüfungsanordnung und andere damit verbundene Einzelmaßnahmen gewehrt hatte, versuchte der Prüfer mehrfach vergeblich, mit dem Kläger Termine abzustimmen, um die Prüfung fortzusetzen. Mehrere Anforderungen des Prüfers, Buchführungsunterlagen in digitaler Form vorzulegen, hob er nach Anfechtung durch den Kläger wieder auf. Gegen eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Daten legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Ohne hierüber entschieden zu haben, setzte das Finanzamt zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinräumung des Datenzugriffs Mitte September 2016 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.000 € gegen den Kläger fest. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass beim Kläger eine potentielle Wiederholungsgefahr in Bezug auf die von ihm betreuten steuerlichen Mandate vorliege, der Kläger sich hartnäckig geweigert habe, die digitalen Daten vorzulegen und er die Gründe für die Verzögerung nicht ausreichend entschuldigt habe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in vollem Umfang Erfolg:

  • Das FA hat sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr wegen der Betreuung steuerlicher Mandate als Rechtsanwalt und Notar stellt eine sachfremde Erwägung dar, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar ist.

  • Nach der gesetzgeberischen Intention wird mit dem Verzögerungsgeld ein doppelter Zweck verfolgt: So soll der Steuerpflichtige zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten angehalten werden (BT-Drucks. 16/10189, 81, sog. Beugecharakter), des Weiteren soll aber auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert werden.

  • Präventive Maßnahmen mit Beugecharakter bzw. Sanktionierungen für – ggf. nur antizipierte – Verletzungen von Mitwirkungspflichten außerhalb der konkreten Außenprüfung verbieten sich daher (s. hierzu auch BMF, Fragen-Antwort-Katalog zum Verzögerungsgeld v. 28.9.2011, wonach ausweislich der Antwort zur Frage 15 das Verzögerungsgeld im Nachgang zu einer Pflichtverletzung festgesetzt werden soll).

  • Darüber hinaus hat das Finanzamt nicht hinreichend berücksichtigt, dass es noch gar nicht über den Aussetzungsantrag zur Datenüberlassung entschieden hatte. Da solche Anträge unverzüglich zu bearbeiten sind, hätte es Ermessenserwägungen dazu anstellen müssen, warum auf die Datenanforderung vor der Entscheidung weitere belastende Maßnahmen wie das Verzögerungsgeld gestützt werden.

  • In Bezug auf die vom Finanzamt als gewichtig und hartnäckig gewerteten Pflichtverletzungen des Klägers hat das Finanzamt nicht gewürdigt, dass der Prüfer jede seiner früheren Datenanforderungen aufgehoben hatte. Der seit der einzigen noch bestehenden Anforderung vergangene Zeitraum von zwei Wochen, der letztlich für die Festsetzung des Verzögerungsgelds entscheidend war, kann nicht als hartnäckig bezeichnet werden.

  • Schließlich hat das Finanzamt nicht beachtet, dass das Fehlen von Entschuldigungsgründen nicht zu einer Vorprägung des Entschließungsermessens führt.

Hinweis:

Das FG Münster hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist auf dessen Homepage veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter 03/2019 v. sowie FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-09918