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NWB Nr. 20 vom Fach 2 Seite 5023

Die Folgen der Nichtabgabe von Steuererklärungen

von Regierungsoberrat Joachim Klos, Saarbrücken

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Die Steuererklärungspflicht

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann gem. § 149 Abs. 1 AO auf zweierlei Art entstehen, einmal auf Grund von Bestimmungen in den Einzelsteuergesetzen, zum zweiten durch Aufforderung der Finanzbehörden.

1. Rechtsgrundlage Einzelsteuergesetze

Der Verweis in § 149 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Steuergesetze bedeutet, daß in Einzelsteuergesetzen Regelungen enthalten sein müssen, die die Steuererklärungspflicht begründen; zu den Gesetzen in diesem Sinne gehören auch Rechtsverordnungen (§ 4 AO). Hierzu zählen z. B. § 25 Abs. 3 EStG i. V. mit §§ 56-59 EStDV für die Einkommensteuererklärungspflicht. Wichtigster Fall ist dabei, daß bei unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung die Steuererklärungspflicht eintritt, wenn im Kalenderjahr von mindestens einem Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, bezogen wurden und die Einkünfte der Ehegatten zusammen mehr als 49 140 DM betragen haben. Weitere Rechtsgrundlagen für Erklärungspflichten sind § 49 Abs. 1 KStG, § 18 Abs. 1 UStG (Voranmeldungen) sowie § 18 Abs. 3 UStG (Jahreserklärung), § 28 BewG, § 19 VStG, § 31 ErbStG, § 25 GewStDV sowie § 181 Abs. 2 AO bei gesonderter Feststellung von Be...

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