Online-Nachricht - Montag, 18.06.2018

Verfahrensrecht | Steuerliche Hilfe wegen Unwetter in Rheinland-Pfalz (LfSt)

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Unwetter verursachten Schäden im Mai/Juni 2018 erlassen (Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Erlass v. - S 1915 A - 447).

Hintergrund: Durch mehrere Unwetter Ende Mai und in den ersten beiden Juniwochen dieses Jahres sind in weiten Teilen von Rheinland-Pfalz beträchtliche Schäden durch Hochwasser entstanden.

Das rheinland-pfälzische LfSt führte hierzu aus:

  • Bürger, die von den schweren Unwettern nachweislich besonders hart betroffen sind, können mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen rechnen.

  • Zu den Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung gehört die Möglichkeit, fällige bzw. fällig werdende Steuerbeträge zu stunden sowie Vorauszahlungen anzupassen. Entsprechende Anträge sollten bis zum gestellt und begründet werden. Ebenso kann bis zu diesem Zeitpunkt von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.

  • Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände, wie Hausrat oder Kleidung, können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden und zur Minderung der Einkommensteuerbelastung führen.

  • Unternehmer, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte können Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und Ersatzbeschaffungen von beweglichen Anlagegütern (beispielsweise Büromöbel oder Ladeneinrichtung) geltend machen. Ähnliches gilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für Land- und Forstwirte gelten darüber hinaus Sonderreglungen.

  • Ebenso gelten Nachweis-Erleichterungen für Spenden. Wenn beispielsweise Spenden auf ein von Kommunen eingerichtetes Spendenkonto bis zum eingezahlt werden, genügt ein vereinfachter Nachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts), um die Spende in der Steuererklärung geltend machen zu können.

Hinweis:

Den vollständigen Erlass finden Sie auf der Homepage des LfSt.

Die Finanzämter informieren gerne über weitere konkrete steuerliche Hilfsmaßnahmen. Telefonische Auskünfte erteilt auch die Info-Hotline der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz unter der Rufnummer 02 61 – 20 179 279. Sie ist jeden Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr erreichbar.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 15.06.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-86307