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EuGH  - C-416/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 267 Abs 3

Rechtsfrage

Es wird beantragt,

- festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie aus den Art. 49, 63 und 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie die Wirkungen der Bestimmungen aufrechterhalten hat, die bezwecken, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden zu vermeiden, und vorsehen, dass eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, wenn diese von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammen, und dass dieses Recht nicht besteht, wenn die Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, soweit diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung der Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen, weil nach der Rechtsprechung des Conseil d'Etat (Staatsrat, Frankreich) den Anträgen auf Erstattung von Steuervorabzügen, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/09 Accor gewährt wurden, nur unter folgenden drei Einschränkungen stattgegeben wird:

- der Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig erlangten Abzugs wird dadurch beschränkt, dass die Besteuerung der nicht in Frankreich ansässigen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt wird;

- der Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig erlangten Abzugs wird durch unverhältnismäßige Beweisanforderungen beschränkt;

- der Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig erlangten Abzugs wird durch die Begrenzung der Steuergutschrift auf ein Drittel der in Frankreich weiterverteilten Dividende beschränkt, die von einer nicht in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammt;

obwohl der Conseil d'Etat (Staatsrat), der das letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht ist, diese Einschränkungen eingeführt hat, ohne den Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Einschränkungen mit dem Unionsrecht zu befragen;

- der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Anrechnung; Ansässigkeit; Anteil; Ausland; Ausschüttung; Dividende; Doppelbesteuerung; Erstattung; Muttergesellschaft; Steuergutschrift; Tochtergesellschaft

Fundstelle(n):
TAAAG-57832

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-416/17 - erledigt.

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