1. Sind die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ungültig/rechtswidrig/unvereinbar mit Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und mit der Entscheidung des DSB der WTO vom ?
2. Wenn die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung des Antidumpingzolls und die mit ihr zusammenhängenden Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 924/2012 und (EU) 2015/519 für ungültig/rechtswidrig/unvereinbar erklärt werden, entfaltet die Aufhebung der auf der Grundlage der angefochtenen Maßnahmen eingeführten Antidumpingzölle ihre Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 oder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Maßnahme, der ("Grund-")Verordnung (EG) Nr. 91/2009?
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.