Online-Nachricht - Freitag, 22.09.2017

Sozialversicherung | Referentenentwurf zur Rechengrößenverordnung 2018 (BMAS)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vorgelegt.

Hintergrund: Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug im Bundesgebiet 2,42 Prozent, in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Hierzu führte das BMAS weiter aus:

  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.045 €/Monat (2017: 2.975 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.695 €/Monat (2017: 2.660 €/Monat).

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500 €/Monat (2017: 6.350 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 €/Monat (2017: 5.700 €/Monat).

  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400 € (2017: 57.600 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 53.100 € jährlich (2017: 52.200 €) bzw. 4.425 € monatlich (2017: 4.350 €).

Hinweise:

Der Volltext des Referentenentwurfs ist auf der Homepage des BMAS verfügbar.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden mit dieser Rechengrößenverordnung letztmalig anhand der Lohnentwicklung Ost festgesetzt. Ab dem kommenden Jahr erfolgt die Festlegung nach den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Schritten.

Quelle: BMAS online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-57559