Online-Nachricht - Freitag, 22.09.2017

Investmentsteuer | Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018 (BMF)

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt (BMF, Schreiben vom 21.09.2017 - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :009).

Hierzu führte das BMF u.a. weiter aus:

  1. Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i.S.d. § 10 InvStG 2018

    Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 InvStG 2018 angepasst werden.

  2. Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger

    Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger i.S.d. § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018), gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 InvStG 2018.

  3. Selbstdeklaration als Spezial-Investmentfonds i.S.d. § 26 InvStG 2018

    Die Finanzverwaltung wird auch einen Investmentfonds als Spezial-Investmentfonds betrachten, der die Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds (§§ 26 bis 51 InvStG 2018) anwendet und die Voraussetzungen des § 26 Nummern 1 bis 8 InvStG 2018 erfüllt, aber seine Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 26 Nummer 10 InvStG 2018 anpasst.

  4. Schriftform der Selbstdeklaration

    Die Selbstdeklaration bedarf einer eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds oder des Spezial-Investmentfonds.

  5. Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs bei unzutreffender Selbstdeklaration

    Stellt der Entrichtungspflichtige nach einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug fest, dass die Selbstdeklaration unzutreffend war, hat der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren.

  6. Fortgeltung der bisherigen Nichtveranlagungs-Bescheinigungen

    Es wird für bis einschließlich dem zufließende Kapitalerträge nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige auf Grundlage einer ihm vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen Investmentfonds („NV 05-Bescheinigung“) den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 InvStG 2018 vornimmt.

Hinweis:

Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-57556