Online-Nachricht - Freitag, 15.09.2017

Einkommensteuer | Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen (FG)

Die Entfernungspauschale für Fahrten eines Flugbegleiters zum Beschäftigungsort ist auch dann nur einmal zu gewähren, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist als Flugbegleiter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze erfordert. Für das Streitjahr 2014 beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das FA berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Zunächst kann der Kläger nur die Entfernungspauschale beanspruchen, weil sein Beschäftigungsort als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass er sich für den typischen Arbeitseinsatz immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort einfinden musste. Dort befanden sich auch die Briefing-Räume und das Postfach des Klägers. Von einem anderen Ort aus hat er niemals seine Einsätze begonnen.

  • Die Entfernungspauschale ist lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale ist für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht.

  • Für die Rückfahrt an einem anderen Tag ist kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung führt auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.

  • Die Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht kommt bzw. im Falle lediglich einer kalendertäglichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen ist, finden weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze.

Hinweise:

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 42/17 anhängig.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter 09/2017 vom 15.09.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-57132