Online-Nachricht - Donnerstag, 14.09.2017

Berufsrecht | Stellungnahme zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung (WPK)

Die WPK hat gegenüber der BaFin zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) Stellung genommen.

Hintergrund: Eine neue Änderungsverordnung der BaFin soll die PrüfbV an die infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie überarbeiteten geldwäscherechtlichen Pflichten und an die europäischen Vorgaben der EU-Geldtransferverordnung anpassen. Die neuen Vorschriften sollen erstmals auf Berichtszeiträume anzuwenden sein, die am und danach enden.

Hierzu führte die WPK weiter aus:

  • Wenngleich die Verpflichtung zur Prüfung der geldwäscherechtlichen Pflichten bereits in § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG angelegt ist, so hat die nunmehr ausgedehnte Berichtspflicht des § 27 Abs. 1 Satz 1 PrüfbV-E das Potential, nicht nur einen erheblichen, der Sache nach aber vermeidbaren, Mehraufwand für den Prüfer zu schaffen sondern auch für unnötige Rückfragen der BaFin zu sorgen.

  • Das Geldwäschegesetz in der Fassung vom sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass Institute ein „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit“ angemessenes Risikomanagementsystem vorzuhalten haben. Mit der Vierten EUGeldwäscherichtlinie wurden damit die Risikoorientierung, aber auch das Proportionalitätsprinzip betont.

  • Die PrüfbV sollte in Bezug auf die Berichtspflichten ebenfalls nach diesen Grundprinzipien ausgerichtet werden und dem Prüfer nicht vollumfassende Berichtspflichten im Prüfungsbericht aufoktroyieren.

  • Aus diesem Grund regt die WPK an, § 27 Abs. 1 Satz 1 PrüfbV-E risikoorientiert auszugestalten und auf die Beweislastumkehr des § 27 Abs. 1 Satz 2 PrüfbV-E zu verzichten.

Hinweis:

Die Stellungnahme ist auf der Homepage der WPK verfügbar.

Quelle: WPK online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-57020