Berufsrecht | Stellungnahme zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung (WPK)
Die WPK hat gegenüber der BaFin zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) Stellung genommen.
Hintergrund: Eine neue Änderungsverordnung der BaFin soll die PrüfbV an die infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie überarbeiteten geldwäscherechtlichen Pflichten und an die europäischen Vorgaben der EU-Geldtransferverordnung anpassen. Die neuen Vorschriften sollen erstmals auf Berichtszeiträume anzuwenden sein, die am und danach enden.
Hierzu führte die WPK weiter aus:
Wenngleich die Verpflichtung zur Prüfung der geldwäscherechtlichen Pflichten bereits in § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG angelegt ist, so hat die nunmehr ausgedehnte Berichtspflicht des § 27 Abs. 1 Satz 1 PrüfbV-E das Potential, nicht nur einen erheblichen, der Sache nach aber vermeidbaren, Mehraufwand für den Prüfer zu schaffen sondern auch für unnötige Rückfragen der BaFin zu sorgen.
Das Geldwäschegesetz in der Fassung vom sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass Institute ein „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit“ angemessenes Risikomanagementsystem vorzuhalten haben. Mit der Vierten EUGeldwäscherichtlinie wurden damit die Risikoorientierung, aber auch das Proportionalitätsprinzip betont.
Die PrüfbV sollte in Bezug auf die Berichtspflichten ebenfalls nach diesen Grundprinzipien ausgerichtet werden und dem Prüfer nicht vollumfassende Berichtspflichten im Prüfungsbericht aufoktroyieren.
Aus diesem Grund regt die WPK an, § 27 Abs. 1 Satz 1 PrüfbV-E risikoorientiert auszugestalten und auf die Beweislastumkehr des § 27 Abs. 1 Satz 2 PrüfbV-E zu verzichten.
Die Stellungnahme ist auf der Homepage der WPK verfügbar.
Quelle: WPK online (Sc)
Fundstelle(n):
NWB EAAAG-57020