Online-Nachricht - Donnerstag, 24.08.2017

Einkommensteuer | Gassi-Service als haushaltsnahe Dienstleistung (FG)

Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices sind nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt (; NZB anhängig).

Hintergrund: Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung zu § 35a EStG (u.a. ) hat das BMF sein in diversen Punkten angepasst. So kann der Begriff "im Haushalt" nunmehr auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen (, BStBl 2016 I S. 1213, Rn. 2). Das BMF führt in seiner beispielhaften Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als begünstigte Maßnahme nun auch Tierbetreuungs- oder -pflegekosten auf, sofern sie innerhalb des Haushalts (z.B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) erledigt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin beantragte die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices. Das FA lehnte die Anerkennung der Kosten ab, da das Gassi gehen nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt worden ist. Etwas anderes folge auch nicht aus dem neuen BMF-Schreiben zu § 35a EStG, wonach für die Unterscheidung in begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen das alleinige Abgrenzungsmerkmal "innerhalb und außerhalb" des Haushalts maßgebend sei. Da der räumliche Bereich des Haushalts regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt sei, handele es sich beim Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen um eine Dienstleistung, die außerhalb des Haushalts erbracht werde und damit nicht begünstigt sei.

Dem folgten die Richter des FG Hessen nicht:

  • Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheitert im Streitfall nicht daran, dass die konkrete Dienstleistung nicht "im" Haushalt der Klägerin ausgeübt wurde.

  • Der Begriff "im Haushalt" ist dem BFH zufolge räumlich-funktional auszulegen (, BStBl II 2014, 880).

  • Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

  • Die raumbezogene Betrachtungsweise des , wonach die haushaltsnahe Dienstleistung das Ausführen eines Hundes nicht "im Haushalt" erbracht wurde, vermag unter Berücksichtigung dieser BFH-Rechtsprechung nicht zu überzeugen.

  • Denn beim Gassi gehen handelt es sich um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Hinweis:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VI B 25/17 anhängig. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: Hessenrecht online (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-54628