Online-Nachricht - Mittwoch, 23.08.2017

Kindergeld | Rückforderung in Doppelzahlungsfällen (BFH)

Der BFH hat zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Doppelzahlungsfällen entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Sachverhalt: Der Kläger ist Lehrer. Nach seiner Verbeamtung bezog er doppelt Kindergeld: Zum einen von der Familienkasse aufgrund seines (früheren) befristeten Angestelltenverhältnisses, zum anderen (nach seiner Verbeamtung) von seinem Dienstherrn. Nachdem die Doppelzahlungen durch einen Datenabgleich aufgefallen waren, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte die Rückerstattung des überzahlten Kindergeldes. Der Kläger berief sich in Bezug auf einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung auf Verjährung.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Wechsel der sachlichen Zuständigkeit der für die Kindergeldgewährung zuständigen Behörde, d.h. der Übergang der Verpflichtung von einem auf einen anderen Rechtsträger, ist eine i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erhebliche Änderung.

  • Die Familienkasse konnte deshalb die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab November 1999 aufheben.

  • Festsetzungsverjährung war nicht eingetreten: Der Kläger hat durch den zweifachen Bezug von Kindergeld nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Denn er hatte die Familienkasse über seine Verbeamtung im November 1999 pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen. Er handelte nach den Feststellungen des FG auch leichtfertig, so dass der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt ist.

  • Die fünfjährige Festsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung endet nicht, bevor die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit verjährt; die Verfolgungsverjährung beginnt jedoch erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung (Bestätigung des Senatsurteils vom - III R 21/13, BStBl II 2015, 886).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-54452